zu 1: Pflegewohngeld (einkommens- und vermögens- abhängig. Beim Vermögen gilt z. Zt. die Schongrenze von 10.000 Euro. Beihilfeberechtigte haben nur in Ausnahmefällen Anspruch auf Pflegewohngeld und erhalten nur den halben Anteil von der Pflegekasse (Höchstsatz derzeit bei Einzelzimmern mtl. 591,06 Euro, bei Doppelzimmern mtl. 556,99 Euro. Der Überschuss nach Gewährung von Pflegewohngeld darf max. ca. 100,98 Euro betragen (Betrag zur persönlichen Verfügung).
zu 2: Finanzielle Hilfe
aus anderen öffentlichen Kassen
(bei Fehlbetrag): Es können beim örtlichen Sozialamt Leistungen nach dem Bundessozialhilfe- gesetz (BSHG) beantragt werden. Bei Vorliegen der Voraussetz- ungen übernimmt das Sozialamt die Restkosten zzgl. monatlich 100,98 Euro zur persönlichen Verfügung.
Unsere Pflegesätze für Lang- und Kurzzeitpflege
Nachfolgend finden Sie eine detaillierte Darstellung unserer Entgeltvereinbarungen mit den zuständigen Behörden und der Pflegekasse (gültig ab 01.01.2012):
Pflegestufe | Pflegebedingte | Unterkunft | Verpflegung | Investitionskosten | Gesamtkosten |
0 | 29,10 | 15,67 | 12,06 | 18,31 | 75,14 |
1 | 43,96 | 15,67 | 12,06 | 18,31 | 90,00 |
2 | 61,77 | 15,67 | 12,06 | 18,31 | 107,81 |
3 | 80,26 | 15,67 | 12,06 | 18,31 | 126,30 |
Alle Preise in Euro, zzgl. Einzelzimmerzuschlag 1,12 Euro täglich
Berechnungsbeispiel / Finanzierung:
Beispiele in Euro / Pflegestufe: | 0 | 1 | 2 | 3 |
Pflegesatz / Tag | 75,14 | 90,00 | 107,81 | 126,30 |
Durchschnitt / Monat | 2.285,51 | 2.737,50 | 3.279,22 | 3.841,63 |
Anteil Pflegekasse | 0,00 | 1.023,00 | 1.279,00 | 1.550,00 |
Zwischensumme: | 2.285,51 | 1.714,50 | 2.000,22 | 2.291,63 |
1. Evtl. Pflegewohngeld / max. | 0,00 | 591,06 | 591,06 | 591,06 |
2.Gesamtsumme in Euro | 2.285,51 | 1.123,44 | 1.409,16 | 1.700,57 |
Erläuternde Informationen
Einzelzimmerzuschlag
Für ein Einzelzimmer berechnen wir zusätzlich zu den Investitionskosten (= Miete)
zurzeit 1,12 Euro pro Tag.
Heimbedürftigkeit
Eine wesentliche Voraussetzung für die Übernahme von Heimkosten durch das Sozialamt ist die tatsächliche Heimbedürftigkeit, wenn keine Pflegestufe vorliegt. Die Notwendigkeit einer Heimunterbringung (Heimbedürftigkeit) wird von der Pflegekasse (durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK)) oder dem zuständigen Sozialamt (durch einen Amtsarzt) festgestellt.
Pflegestufe
Die Pflegekassen haben durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Man unterscheidet in der Pflege je nach der Schwere der Beeinträchtigung drei Stufen. Der erforderliche Zeitaufwand für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung der einzelnen Stufen ist im Sozialgesetzbuch SGB XI geregelt.
Pflegestufe 1 (erheblich pflegebedürftig)
Damit sind Personen gemeint, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. (Zeitaufwand wöchentlich im Tagesdurchschnitt 90 Minuten, davon müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen).
Pflegestufe 2 (schwerpflegebedürftig)
Hier braucht der zu Pflegende bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe und zusätzlich mehrfach in der Woche Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (Zeitaufwand wöchentlich im Tagesdurchschnitt drei Stunden, davon müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen).
Pflegestufe 3 (schwerstpflegebedürftig)
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, Hilfe und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. (Zeitaufwand wöchentlich im Tagesdurchschnitt fünf Stunden, davon müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen).
Härtefall
Sind die Voraussetzungen der Pflegestufe 3 erfüllt, übersteigt die geleistete Pflege diese Bedingungen aber noch deutlich, kann die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden. Sie greift, wenn auch nachts regelmäßig zwei Pflegepersonen gleichzeitig benötigt werden (z.B. zur Lagerung eines übergewichtigen Menschen), oder die Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität (Grundpflege) täglich durchschnittlich sieben Stunden erfordert, wobei mindestens zwei Stunden auf die Nacht entfallen müssen. In diesem Fall leistet die Pflegekasse monatlich 1918 Euro.
Grundpflege
Sie umfasst die Körperpflege mit allen prophylaktischen Maßnahmen. Hinzu kommen spezielle Bedürfnisse wie zu Bett bringen, waschen, duschen, Haar- und Nagelpflege. Regelmäßig werden die Vitalfunktionen und das Gewicht überprüft. Das Wechseln des Inkontinenzmaterials wird individuell geplant und durchgeführt. Bei Notwendigkeit kommen spezielle Pflegehilfsmittel zum Einsatz, so unterstützen so genannte Antidekubitusmatratzen das Verhindern eines Druckgeschwüres.
Behandlungspflege
Sie orientiert sich an dem physischen und psychischen Allgemeinzustand sowie den Anordnungen des behandelnden Arztes. Dies gilt insbesondere für Injektionen oder Verbände. Zum Leistungsangebot gehören auch die Überwachung von Kathetern und Sonden und die Medikamentenverabreichung.
Jede Leistung wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben zeitnah protokolliert.
Leistungen der Pflegekasse
Pflegestufe I | 1.023,00 Euro | Pflegestufe III | 1.550,00 Euro | |||||||
Pflegestufe II | 1.279,00 Euro | Härtefälle | 1.918,00 Euro |
Beihilfeberechtigte erhalten erfahrungsgemäß nur den halben Anteil von der Pflegekasse. Personen, die nicht mindestens die Pflegestufe I zuerkannt bekommen, erhalten keine Leistung der Pflegekasse.
Kindererziehungsleistungen
Die Kindererziehungsleistungen betragen seit dem 01.07.2008 pro Kind 26,56 Euro. Die Kindererziehungsleistungen sind bezogen auf den Einkommenseinsatz für Hilfeempfänger, die vor dem 31.12.1920 geboren sind, anrechnungsfrei. Sie verbleiben dem Hilfeempfänger. Bei später Geborenen wird der Betrag zur Kostendeckung der Heimpflegekosten verwandt.
Pflegewohngeld
Pflegewohngeld wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionskosten gewährt. Es führt zu einer unmittelbaren Entlastung des Heimbewohners, da dieser die betriebsnotwendigen Investitionskosten eventuell nicht mehr selbst zu tragen hat, bzw. nicht mehr in voller Höhe (einkommens- und vermögensabhängig).
Heimbewohnern (Sozialhilfeempfänger und evtl. auch Selbstzahler), die einer Pflegestufe zugeordnet worden sind, wird vom zuständigen Sozialhilfeträger im Regelfall Pflegewohngeld gewährt. Hierbei handelt es sich nicht um Sozialhilfe, sondern um eine Leistung nach dem Landespflegegesetz NRW zur Finanzierung der Investitionskosten. Beihilfeberechtigte (Beamte) haben nur in Ausnahmefällen Anspruch auf Pflegewohngeld.
Der Höchstsatz beträgt z. Zt. bei Einzelzimmer mtl. 591,06 Euro, bei Doppelzimmer mtl. 556,99 Euro.Den Antrag auf Pflegewohngeld stellt das Pflegeheim. In Höhe des Pflegewohngeldes verringern sich die Heimkosten für den Bewohner. Die Pflegewohngeldgewährung erfolgt vermögens- und einkommensabhängig. Die Schongrenze für Vermögen beträgt zurzeit 10.000 Euro.
Reicht das Einkommen zur Bestreitung der Kosten aus, wird kein Pflegewohngeld gewährt, bzw. es wird nur ein Teilbetrag gezahlt. Nähere Informationen sind zu erfragen bei der Pflegewohngeldstelle des Hochsauerlandkreises, Tel.: 0 29 61 - 94 34 15.
Pflegewohngeldregelung bei der Kurzzeitpflege
Für die Zahlung bei Kurzzeitpflege ist Voraussetzung Pflegestufe 1 bis 3. Die pauschale Zahlung des Pflegewohngeldes erfolgt durch die zuständige Pflegewohngeldstelle für den von der Pflegekasse genehmigten Zeitraum. Bei der Pauschalierung erfolgt keine Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Fehlbetrag
Verbleibt nach Abzug von Eigenmitteln, Anteil Pflegekasse und Pflegewohngeld ein Fehlbetrag, können Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) beim örtlichen Sozialamt beantragt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen übernimmt das Sozialamt die Restkosten zzgl. 100,98 Euro zur persönlichen Verfügung.
Da Sozialhilfe grundsätzlich nicht für die Vergangenheit erbracht werden kann, ist es dringend erforderlich, sich zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen spätestens am Tage der Heimaufnahme mit dem zuständigen Kreissozialamt in Verbindung zu setzen. Auskünfte erteilt das Sozialamt, Herr Feldmann, Gemeinde Eslohe, Tel.: 0 29 73 / 800-430.
Barbetrag "Taschengeld"
Neben den Kosten der Heimunterbringung steht dem Heimbewohner monatlich ein Barbetrag zu. Dieses "Taschengeld" ist für die persönlichen Bedürfnisse des Heimbewohners bestimmt (z. B. Schönheitsfußpflege, Friseurbesuche, Telefongebühren, Reinigung nicht waschmaschinen- geeigneter Kleidungsstücke, Kosmetikartikel, Genussmittel, Wäscheausbesserungskosten, Bekleidung*, evtl. Rezeptgebühren etc.) und wird vom zuständigen Sozialamt an den Heimbewohner gezahlt.
Der Barbetrag beträgt zurzeit 100,98 Euro. Auf Wunsch verwalten wir diesen Betrag kostenlos auf einem internen Konto, von dem auch Überweisungen vorgenommen werden können. Barauszahlungen können jederzeit zu den Verwaltungsöffnungszeiten erfolgen. Vierteljährlich erhält jeder Bewohner einen Ausdruck seines Bargeldkontostandes (kann aber auch sonst zu jeder Zeit erfragt oder ausdruckt werden). Personen, die vor dem 01.01.2005 Sozialhilfe bezogen haben, erhalten zusätzlich den so genannten Besitzstand in Höhe von 44,40 Euro.
* = Bei Bedarf kann der Bewohner, bzw. der Betreuer eine Bekleidungsbeihilfe für Sozialhilfeempfänger beantragen. Das Heim muss dazu die Notwendigkeit bestätigen. Sie wird in Einzelfällen individuell gewährt.




